§ 32a KflGFahrgastrechte, Geltungsbereich
Abschnitt III Abschnitt römisch drei Bestimmungen über den Kraftfahrlinienbetrieb
Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 sind auf Kraftfahrlinien, von denen ein bedeutender Teil und mindestens eine Haltestelle außerhalb des Unionsgebietes bzw. des Gebietes des EWR liegen, bis einschließlich 28. Februar 2017 nicht anzuwenden.