§ 44 KflGBenützung der Fahrzeuge
Abschnitt IV Abschnitt römisch vier Bestimmungen über die Fahrzeuge
Fahrgäste haben bei Benützung der Linienfahrzeuge die behördlich genehmigten Beförderungsbedingungen zu beachten und den sich darauf beziehenden Anordnungen des Unternehmers und der im Fahrdienst tätigen Personen Folge zu leisten, widrigenfalls sie von der Fahrt ausgeschlossen werden können.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2025-07-25