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EisbAV · Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

§ 26b EisbAVSicherungsmaßnahmen für Dritte

4. Abschnitt Zusatzbestimmungen für Bauarbeiten

In KraftAmtlicher Text

Werden im Gefahrenraum der Gleise Arbeitsvorgänge oder Bauarbeiten von Arbeitnehmern anderer Arbeitgeber durchgeführt, so hat das Eisenbahnunternehmen für diese Arbeitnehmer Sicherungsmaßnahmen gemäß §§ 26 und 26a vorzusehen.