EisbAV · Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung
§ 50 EisbAVAusbildungsteilnahme
8. Abschnitt Nachweis der Fachkenntnisse
Zur Ausbildung für Arbeiten als Sicherungsaufsicht (§ 49 Z 2) dürfen Ausbildungseinrichtungen nur Personen als Kursteilnehmer zulassen, die bereits über einen Nachweis der Fachkenntnisse für Arbeiten als Sicherungsposten (§ 49 Z 1) und über eine praktische Verwendung von mindestens fünfhundert Stunden im Rahmen von Bauarbeiten im Gefahrenraum der Gleise verfügen, davon mindestens fünfzig Stunden als Sicherungsposten.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2011-05-12