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EisbAV · Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

§ 50 EisbAVAusbildungsteilnahme

8. Abschnitt Nachweis der Fachkenntnisse

In KraftAmtlicher Text

Zur Ausbildung für Arbeiten als Sicherungsaufsicht (§ 49 Z 2) dürfen Ausbildungseinrichtungen nur Personen als Kursteilnehmer zulassen, die bereits über einen Nachweis der Fachkenntnisse für Arbeiten als Sicherungsposten (§ 49 Z 1) und über eine praktische Verwendung von mindestens fünfhundert Stunden im Rahmen von Bauarbeiten im Gefahrenraum der Gleise verfügen, davon mindestens fünfzig Stunden als Sicherungsposten.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2011-05-12