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Beschussämterverordnung 2013 · Beschussämterverordnung 2013

§ 2 Beschussämterverordnung 2013

1. Abschnitt

In KraftAmtlicher Text

(1) Der Tätigkeitsbereich des Beschussamtes Ferlach wird wie folgt festgelegt:

1. Erprobung von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchter Teile von Handfeuerwaffen;

2. Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der §§ 1, 3, 8, 9 und 12 des Beschussgesetzes (beschussamtliche Revision);

3. schießtechnischer Versuchsdienst an Handfeuerwaffen und Schießmittel aller Art.

(2) Der Tätigkeitsbereich des Beschussamtes Wien wird wie folgt festgelegt:

1. Erprobung von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchter Teile von Handfeuerwaffen;

2. Erprobung von Munition;

3. Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der §§ 1, 3, 8, 9 und 12 des Beschussgesetzes (beschussamtliche Revision);

4. schießtechnischer Versuchsdienst an Handfeuerwaffen und Schießmittel aller Art sowie physikalisch-technischer Untersuchungsdienst auf dem Gebiet des Schießwesens.