Beschussämterverordnung 2013 · Beschussämterverordnung 2013
§ 2 Beschussämterverordnung 2013
1. Abschnitt
(1) Der Tätigkeitsbereich des Beschussamtes Ferlach wird wie folgt festgelegt:
1. Erprobung von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchter Teile von Handfeuerwaffen;
2. Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der §§ 1, 3, 8, 9 und 12 des Beschussgesetzes (beschussamtliche Revision);
3. schießtechnischer Versuchsdienst an Handfeuerwaffen und Schießmittel aller Art.
(2) Der Tätigkeitsbereich des Beschussamtes Wien wird wie folgt festgelegt:
1. Erprobung von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchter Teile von Handfeuerwaffen;
2. Erprobung von Munition;
3. Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der §§ 1, 3, 8, 9 und 12 des Beschussgesetzes (beschussamtliche Revision);
4. schießtechnischer Versuchsdienst an Handfeuerwaffen und Schießmittel aller Art sowie physikalisch-technischer Untersuchungsdienst auf dem Gebiet des Schießwesens.
Verweist auf
- Beschussämterverordnung 2013 § 1
- Beschussämterverordnung 2013 Art. 12
- Beschussämterverordnung 2013 § 3
- Beschussämterverordnung 2013 § 8
- Beschussämterverordnung 2013 § 9