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Kategorien von Kulturgütern die auf Grun · Kategorien von Kulturgütern die auf Grund des Denkmalschutzgesetzes für die Ausfuhr keiner Bewilligung bedürfen

§ 2 Kategorien von Kulturgütern die auf Grun

Artikel II Artikel römisch zwei

In KraftAmtlicher Text

Die Werke lebender Künstler und solcher Künstler, seit deren Tod noch nicht 20 Jahre vergangen sind, benötigen für die Ausfuhr auch in jenen Fällen, in denen sie auf Grund der Bestimmungen des Artikels I einer Bewilligung bedürfen würden, keiner Bewilligung, außer es handelt sich um Kulturgut im Sinne des Artikels III oder um Archivalien gemäß § 25 DMSG (§ 16 Abs. 1 Z 3 DMSG) (§ 16 Abs. 4 DMSG).