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Abkommen über wirtschaftliche, industrie · Abkommen über wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (Indien)

§ 2 Abkommen über wirtschaftliche, industrie

Artikel 2

In KraftAmtlicher Text

Den in Artikel 1 dargelegten Zielsetzungen entsprechend, fördern die Parteien im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Wirtschaftsbeziehungen zwischen Unternehmen, Organisationen, Kapitalgesellschaften und Institutionen, im folgenden als „Unternehmen“ bezeichnet, ihrer beiden Staaten.