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KVV 1999 · Kontingenterlaubnis-Vergabeverordnung

§ 2 KVV 1999Vergabe durch den Landeshauptmann

1. Abschnitt Allgemeines

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Vergabe der Kontingenterlaubnisse zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen nach, durch und aus den Hoheitsgebieten der Republik Slowenien, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik und der Republik Ungarn wird gemäß § 8 Abs. 3 Güterbeförderungsgesetz auf die Landeshauptmänner im Namen und Auftrag des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr übertragen. Dies gilt auch für die Österreich von der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellten Ökopunktefahrten gemäß Verordnung (EG) Nr. 3298/94, in der jeweils geltenden Fassung. Örtlich zuständig für die Vergabe ist der Landeshauptmann des Landes, in dem der Unternehmer seinen Sitz oder eine weitere Betriebsstätte hat.

(2) Ausgenommen von der Übertragung gemäß Abs. 1 ist die Vergabe von

1. Kontingenterlaubnissen, die gemäß zwischenstaatlicher Vereinbarungen im Rahmen von Vor- und Nachlaufkontingenten zu vergeben sind,

2. jährlich 15 000 Ökopunktefahrten als Reserve, die in erster Linie an die Benützer „Rollender Landstraßen“ als Belohnungskontingent zu vergeben sind.

3. Kontingenterlaubnissen, die gemäß zwischenstaatlicher Vereinbarungen als Sonderkontingent für Mineralöltransporte zu vergeben sind, und

4. Dauergenehmigungen, ausgenommen Grenzzonen-Dauergenehmigungen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2001-06-02