§ 2 Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen-
Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt
a) das von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützte Abfertigungsgebäude,
b) den das Abfertigungsgebäude umgebenden Amtsplatz.