§ 2 Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen-
Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 wird durch die nachstehenden Artikel 3, 4 und 5 bestimmt.
Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 wird durch die nachstehenden Artikel 3, 4 und 5 bestimmt.