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Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- · Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Kiefersfelden) (BRD)

§ 2 Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen-

Artikel 2

In KraftAmtlicher Text

Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 umfaßt

1. beim Grenzübergang Kiefersfelden-Autobahn

a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar

-

die Bundesautobahn von der gemeinsamen Grenze auf der Brücke über den Inn bis zum Autobahnkilometer 23,554;

-

die beiderseits dieses Abschnitts der Autobahn gelegenen nicht bebauten Amtsplatzbereiche;

-

die Umkehrschleife über den Lohweg;

-

die Abfertigungskabinen auf diesem Abschnitt der Autobahn;

-

den Verbindungstunnel zwischen den Dienstgebäuden 1, 2, 11 und 12 samt allen Zugängen;

-

die Verbindungswege, die sanitären Anlagen sowie die Sozial- und Sanitätsräume in den Dienstgebäuden;

-

die Dienstgebäude 105 und 202 (Wiegehäuser);

-

in den Dienstgebäuden 1 und 11 die Hafträume (Kellergeschoß Räume 07, 08 sowie 019, 020 und 021);

-

in den Dienstgebäuden 1 und 11 die Unterrichtsräume (Kellergeschoß Räume 032 und 028);

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in den Dienstgebäuden 1, 3, 9, 11, 13, 14, 15, 19, 102 und 202 die Heizungs- und Installationsräume;

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im Dienstgebäude 1 den Durchsuchungsraum (Erdgeschoß Raum 16);

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in den Dienstgebäuden 2 und 12 die Überholungshallen;

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die Rampen der Dienstgebäude 4 und 201;

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in den Dienstgebäuden 13, 14 und 15 die Abfertigungsräume, ausgenommen die Räume der österreichischen Zollkasse;

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das Dienstgebäude 203 (öffentliche Toiletten);

b) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Anlagen und Räume, und zwar

-

in den Dienstgebäuden 2 und 12 die südlich der Eingangshalle gelegenen Räume;

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im Dienstgebäude 9 die Räume der Schalter 3 bis 5;

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in den Dienstgebäuden 10 und 20 jeweils den südlichen Raum (Container);

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das Dienstgebäude 11, ausgenommen im Kellergeschoß der Sozialraum, der Sanitätsraum, der Unterrichtsraum, die Hafträume, die Installations- und Heizungsräume sowie im Erdgeschoß die Räume 8 und 9;

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in den Dienstgebäuden 13, 14 und 15 die Räume der österreichischen Zollkasse;

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das Dienstgebäude 17 (Garagen);

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das Dienstgebäude 18 (Schlußkontrolle);

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im Dienstgebäude 19 die Räume der Schalter 9 bis 14 und den Raum nördlich des Sozialraumes;

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im Dienstgebäude 102 den Abfertigungsraum;

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das Dienstgebäude 204 (Plombenkontrolle);

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das Dienstgebäude 205 (Holzkontrolle).

2. beim Grenzübergang Kiefersfelden-Staatsstraße

a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar

-

die Staatsstraße 2089 von der gemeinsamen Grenze bis zum Amtsplatz;

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den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz;

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im Dienstgebäude die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege im Erd- und Kellergeschoß;

b) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume im Dienstgebäude, und zwar einen Kanzleiraum und einen Abfertigungsraum im südlichen Teil des Erdgeschosses und den mittleren Kellerraum.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 1993-12-01