§ 2 Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen-
Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt
a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
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den Abschnitt der Staatstraße 2364 von der gemeinsamen Grenze bis zum Amtsplatz;
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den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz sowie die umfriedeten Abstellplätze neben und hinter dem Dienstgebäude einschließlich der Schuppen;
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den Abfertigungsraum, die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege im Dienstgebäude;
b) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume, und zwar
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den Abfertigungs- und Kassenraum im westlichen Teil des Dienstgebäudes;
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eine Holzablage nördlich des Dienstgebäudes.