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Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- · Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Reit im Winkl) (BRD)

§ 2 Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen-

Artikel 2

In KraftAmtlicher Text

Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt

a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar

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den Abschnitt der Staatstraße 2364 von der gemeinsamen Grenze bis zum Amtsplatz;

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den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz sowie die umfriedeten Abstellplätze neben und hinter dem Dienstgebäude einschließlich der Schuppen;

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den Abfertigungsraum, die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege im Dienstgebäude;

b) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume, und zwar

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den Abfertigungs- und Kassenraum im westlichen Teil des Dienstgebäudes;

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eine Holzablage nördlich des Dienstgebäudes.