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Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiff · Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiffen (Protokoll Nr. 1)

§ 13 Schiffahrt – Eintragung von BinnenschiffArtikel 13

Kapitel III Kapitel römisch drei PRIVILEGIEN

In KraftAmtlicher Text

Jede Vertragspartei kann in ihrer Rechtsordnung vorsehen, daß andere als die in Artikel 11 aufgezählten Forderungen an den Binnenschiffen ein Privileg genießen, das den Hypotheken im Range vorgeht, jedoch

a) genießen an einem Schiff, das in einem ihrer Register eingetragen ist, diese Forderungen im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei nur dann ein Privileg, das den Hypotheken im Range vorgeht, wenn sie ein solches Privileg auch nach der Rechtsordnung dieser anderen Vertragspartei genießen;

b) genießen an einem Schiff, das in einem Register einer anderen Vertragspartei eingetragen ist, diese Forderungen in ihrem Hoheitsgebiet nur dann ein Privileg, das den Hypotheken im Range vorgeht, wenn sie ein solches Privileg auch nach der Rechtsordnung dieser anderen Vertragspartei genießen.