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Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiff · Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiffen (Protokoll Nr. 2)

§ 13 Schiffahrt – Eintragung von BinnenschiffArtikel 13

Kapitel II Kapitel römisch zwei SICHERUNGSBESCHLAGNAHME

In KraftAmtlicher Text

Die Rechtsordnung des Staates, in dem die Sicherungsbeschlagnahme bewilligt worden ist, bestimmt, in welchen Fällen, unter welchen Voraussetzungen und binnen welcher Fristen der Antragsteller sein Recht gerichtlich geltend machen muß.