§ 13 Schiffahrt – Eintragung von BinnenschiffArtikel 13
Kapitel II Kapitel römisch zwei SICHERUNGSBESCHLAGNAHME
Die Rechtsordnung des Staates, in dem die Sicherungsbeschlagnahme bewilligt worden ist, bestimmt, in welchen Fällen, unter welchen Voraussetzungen und binnen welcher Fristen der Antragsteller sein Recht gerichtlich geltend machen muß.