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Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiff · Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiffen (Protokoll Nr. 2)

§ 2 Schiffahrt – Eintragung von BinnenschiffArtikel 2

Kapitel I Kapitel römisch eins ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

In KraftAmtlicher Text

Dieses Protokoll ist auf die Sicherungsbeschlagnahme und die Zwangsvollstreckung betreffend jedes Binnenschiff, auch ein im Bau befindliches, gestrandetes oder gesunkenes Schiff, anzuwenden, das in einem Register einer Vertragspartei eingetragen ist.