§ 7 Schiffahrt – Eintragung von BinnenschiffArtikel 7
Kapitel I Kapitel römisch eins ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Ein Zurückbehaltungsrecht an dem Binnenschiff hindert nicht dessen Sicherungsbeschlagnahme oder Zwangsversteigerung.
Kapitel I Kapitel römisch eins ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Ein Zurückbehaltungsrecht an dem Binnenschiff hindert nicht dessen Sicherungsbeschlagnahme oder Zwangsversteigerung.