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Europäisches Übereinkommen über Staatsan · Europäisches Übereinkommen über Staatsangehörigkeit

§ 15 Europäisches Übereinkommen über StaatsanAndere mögliche Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit

Artikel 15

In KraftAmtlicher Text

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens beschränken nicht das Recht eines Vertragsstaates, in seinem innerstaatlichen Recht zu bestimmen, ob

a) seine Staatsangehörigen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erwerben oder besitzen, seine Staatsangehörigkeit behalten oder verlieren;

b) der Erwerb oder die Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit von der Aufgabe oder dem Verlust einer anderen Staatsangehörigkeit abhängt.