§ 2 Vereinbarung über die polizeiliche Zusam
Zentralstellen
Die im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit zuständigen Zentralstellen sind:
a) für die Republik Österreich:
-
Bundesministerium für Inneres
Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit
b) für die italienische Republik:
-
Innenministerium
Abteilung der öffentlichen Sicherheit