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Vereinbarung über die polizeiliche Zusam · Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

§ 2 Vereinbarung über die polizeiliche Zusam

Zentralstellen

In KraftAmtlicher Text

Die im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit zuständigen Zentralstellen sind:

a) für die Republik Österreich:

-

Bundesministerium für Inneres

Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit

b) für die italienische Republik:

-

Innenministerium

Abteilung der öffentlichen Sicherheit