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Vereinbarung über die polizeiliche Zusam · Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

§ 9 Vereinbarung über die polizeiliche Zusam

Grenzgebiete

In KraftAmtlicher Text

Im Sinne dieser Vereinbarung und in Anwendung des Artikels 39 Absatz 4 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 gelten als Grenzgebiete:

a) für die Republik Österreich:

die Gebiete der Bundesländer Kärnten, Tirol und Salzburg;

b) für die italienische Republik:

die Gebiete der Provinzen Bozen, Belluno und Udine.