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Übereinkommen über das internationale Re · Übereinkommen über das internationale Regime der Eisenbahnen – Statut

§ 33 Übereinkommen über das internationale Re

VI. Teil. römisch sechs. Teil.

In KraftAmtlicher Text

Das Statut hat keineswegs die Aufhebung von Erleichterungen zur Folge, die in einem weitergehenden Maße, als es durch seine Bestimmungen geschehen ist, für den internationalen Eisenbahnverkehr bereits unter Bedingungen zugestanden sein sollten, die mit seinen Grundsätzen vereinbar sind. Ebensowenig will es die Gewährung solcher Erleichterungen für die Zukunft ausschließen.