§ 39 Übereinkommen über das internationale Re
VI. Teil. römisch sechs. Teil.
Sollten die in Artikel 38 vorgesehenen Sonderübereinkommen nicht Anwendung finden, so werden für Transporte, die sich über die Eisenbahn und einen anderen Weg, wie zum Beispiel den Seeweg, erstrecken, angemessene Erleichterungen gewährt.