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Übereinkommen über das internationale Re · Übereinkommen über das internationale Regime der Eisenbahnen – Statut

§ 39 Übereinkommen über das internationale Re

VI. Teil. römisch sechs. Teil.

In KraftAmtlicher Text

Sollten die in Artikel 38 vorgesehenen Sonderübereinkommen nicht Anwendung finden, so werden für Transporte, die sich über die Eisenbahn und einen anderen Weg, wie zum Beispiel den Seeweg, erstrecken, angemessene Erleichterungen gewährt.