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Übereinkommen über das internationale Re · Übereinkommen über das internationale Regime der Eisenbahnen – Statut

§ 5 Übereinkommen über das internationale Re

Kapitel 2.

In KraftAmtlicher Text

Zur Erleichterung des internationalen Personen- und Gepäckverkehrs sind die Verbindungen hinsichtlich der Fahrpläne, der Fahrgeschwindigkeit und der Reisebequemlichkeit um so günstiger zu gestalten, je wichtiger die Verkehrsverbindungen sind.

Die Staaten werden die Einführung durchlaufender Züge oder wenigstens die Einstellung durchlaufender Wagen für die wichtigen internationalen Verkehrsverbindungen sowie alle Maßnahmen zur besonders raschen und bequemen Gestaltung der Reise in diesen Verkehrsverbindungen fördern.