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Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- · Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Steinpaß) (BRD)

§ 2 Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen-

Artikel 2

In KraftAmtlicher Text

Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt

a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar

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die Bundesstraße Nr. 1 von der gemeinsamen Grenze bis zum Amtsplatz;

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den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz;

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den Abfertigungskiosk;

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im Dienstgebäude die beiden Abfertigungshallen, die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege;

b) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume im nördlichen Teil des Dienstgebäudes, und zwar alle Räume mit Ausnahme der gemeinsam benützten.