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Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- · Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Mittenwald) (BRD)

§ 2 Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen-

Artikel 2

In KraftAmtlicher Text

Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt

a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar

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die Bahnstrecke von der gemeinsamen Grenze und dem Bahnübergang Albert-Schott-Straße;

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das Gelände des Bahnhofs Mittenwald vom Bahnübergang Albert-Schott-Straße bis zum Bahnübergang an der Dammkarstraße, die darauf befindlichen Gebäude und Gebäudeteile jedoch nur, soweit sie nachstehend bezeichnet sind;

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im Bahnhofsgebäude die Abfertigungshalle für den Personenverkehr, die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege;

b) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume im Bahnhofsgebäude, und zwar

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den im Erdgeschoß an den südlichen Teil der Abfertigungshalle anschließenden Raum;

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den im Obergeschoß über diesem Raum gelegenen Raum.