§ 4 Übereinkommen (Nr. 176) über den Arbeits
Artikel 4
(1) Die Maßnahmen zur Sicherstellung der Durchführung des Übereinkommens sind durch die innerstaatliche Gesetzgebung vorzuschreiben.
(2) Diese innerstaatliche Gesetzgebung ist gegebenenfalls zu ergänzen durch:
a) technische Normen, Leitlinien oder Richtliniensammlungen; oder
b) andere der innerstaatlichen Praxis entsprechende Durchführungsmittel,
wie sie von der zuständigen Stelle bestimmt werden.