§ 8 Übereinkommen (Nr. 176) über den Arbeits
Artikel 8
Der Arbeitgeber hat einen auf jedes Bergwerk zugeschnittenen Notfallplan für vernünftigerweise vorhersehbare Industrie- und Naturkatastrophen auszuarbeiten.
Artikel 8
Der Arbeitgeber hat einen auf jedes Bergwerk zugeschnittenen Notfallplan für vernünftigerweise vorhersehbare Industrie- und Naturkatastrophen auszuarbeiten.