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ÖIAG-Gesetz 2000 · ÖIAG-Gesetz 2000

§ 2 ÖIAG-Gesetz 2000Hauptversammlung

Artikel I Artikel römisch eins Organisation/Satzung/Aufgaben der ÖBAG

In KraftAmtlicher Text

Die Eigentümerrechte des Bundes in der Hauptversammlung werden durch den Bundesminister für Finanzen ausgeübt. Soweit ein Tagesordnungspunkt der Hauptversammlung eine Angelegenheit eines Beteiligungsunternehmens betrifft, die der behördlichen Regulierung oder Aufsicht des Bundesministers für Finanzen unterliegt, obliegt die Ausübung der Eigentümerrechte des Bundes dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2022-07-18