EIRAG · Europäisches Rechtsanwaltsgesetz
§ 2 EIRAGVorübergehende Tätigkeit
2. Teil Freier Dienstleistungsverkehr
Europäische Rechtsanwälte dürfen, soweit sie Dienstleistungen im Sinn des Art. 50 EGV erbringen, in Österreich vorübergehend rechtsanwaltliche Tätigkeiten wie ein in die Liste der Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragener Rechtsanwalt erbringen, wobei sie jedoch den sich aus den Bestimmungen dieses Teils ergebenden Beschränkungen unterliegen (dienstleistende europäische Rechtsanwälte).
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2004-06-22
Verweist auf
- EIRAG Art. 50