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EIRAG · Europäisches Rechtsanwaltsgesetz

§ 21 EIRAGAblegung einer Eignungsprüfung durch niedergelassene europäische Rechtsanwälte

2. Hauptstück Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte nach dreijähriger Tätigkeit

In KraftAmtlicher Text

Niedergelassene europäische Rechtsanwälte sind unabhängig von den in diesem Hauptstück geregelten Voraussetzungen auch dann jederzeit auf Antrag in die Liste der Rechtsanwälte einzutragen, wenn sie mit Erfolg die im 3. Hauptstück geregelte Eignungsprüfung abgelegt haben. Zuständig ist in diesem Fall die nach dem inländischen Kanzleisitz des niedergelassenen europäischen Rechtsanwalts örtlich zuständige Rechtsanwaltsprüfungskommission.