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EIRAG · Europäisches Rechtsanwaltsgesetz

§ 39 EIRAGVerordnungsermächtigung

Verbot der Verwendung der Bezeichnung „europäischer Rechtsanwalt“ als Berufsbezeichnung und in der Werbung

In KraftAmtlicher Text

Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung die Anlage zu § 1 anzupassen, wenn sich der Kreis oder die Bezeichnungen der angeführten Berufe oder der Kreis der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ändern.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2008-01-01