Zweites Rückstellungsgesetz · Zweites Rückstellungsgesetz
§ 6 Zweites Rückstellungsgesetz
Die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten Rechtsvorgänge, Amtshandlungen, amtlichen Ausfertigungen, Eingaben, Protokolle, Urkunden und Zeugnisse unterliegen keiner öffentlichen Abgabe.