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Drittes Rückstellungsgesetz · Drittes Rückstellungsgesetz

§ 13 Drittes Rückstellungsgesetz

In KraftAmtlicher Text

(1) Vergleiche über Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz sind gültig, wenn sie nach dem 27. April 1945 abgeschlossen worden sind.

(2) Solche Vergleiche sind unverzüglich der zur Entgegennahme der Anmeldungen von Vermögensentziehungen zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (§ 5 VEAV. B. G. Bl. Nr. 166/46) mitzuteilen. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes abgeschlossene Vergleiche sind binnen vier Wochen nach dessen Inkrafttreten der vorbezeichneten Stelle mitzuteilen.

(3) Die Bestimmungen der Abs. (1) und (2) finden auch auf Verzichte und Anerkenntnisse Anwendung.