Fünftes Rückstellungsgesetz · Fünftes Rückstellungsgesetz
§ 13 Fünftes Rückstellungsgesetz
Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften des Dritten Rückstellungsgesetzes.
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Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften des Dritten Rückstellungsgesetzes.