BFG 2000 · Bundesfinanzgesetz 2000
§ 13 BFG 2000
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVI.
Artikel XIII. Die Regelungen über die Planstellen- und Personalbewirtschaftung des Bundes und die Anzahl der Planstellen für Bundesbedienstete für das Jahr 2000 werden durch den Stellenplan 2000 festgelegt (Anlage III) (Anm.: Planstellenvereichnis der Anlage nicht darstellbar).