§ 3 AEV Schmier- und Gießereimittel
Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).
Verweist auf
- AEV Schmier- und Gießereimittel § 1
- AEV Schmier- und Gießereimittel Art. 6