§ 0 Grenzabfertigung - Grenzübergang Gaißau/
Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Gaißau/Rheineck
StF: BGBl. III Nr. 133/2000
Gestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 2. September 1963 zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt 1 ) wird folgende Vereinbarung abgeschlossen:
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1 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 10/1965
Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 3 Abs. 1 mit 1. Juli 2000 in Kraft getreten.