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Europäisches Übereinkommen zum Schutz vo · Europäisches Übereinkommen zum Schutz von Heimtieren

§ 13 Europäisches Übereinkommen zum Schutz voAusnahmen für das Fangen, Halten und Töten

Artikel 13

In KraftAmtlicher Text

Ausnahmen von den in diesem Übereinkommen niedergelegten Grundsätzen für das Fangen, Halten und Töten streunender Tiere können nur gemacht werden, wenn sie im Rahmen staatlicher Programme zur Bekämpfung von Krankheiten unvermeidbar sind.