§ 3 Grenzgebiet - Touristenverkehr (INTERREG
Artikel 3
(1) Der Grenzübertritt und die Benützung der Wege im Sinne dieses Abkommens wird von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang ganzjährig gestattet.
(2) Eine Überschreitung dieser Zeiten darf nur im Falle höherer Gewalt erfolgen.