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Amtssitz des Internationalen Zentrums fü · Amtssitz des Internationalen Zentrums für Migrationspolitikentwicklung (ICMPD)

§ 21 Amtssitz des Internationalen Zentrums fü

Meistbegünstigung

In KraftAmtlicher Text

Sofern und insoweit die Regierung mit einer vergleichbaren zwischenstaatlichen Organisation ein Abkommen trifft, das Bestimmungen oder Bedingungen enthält, die für die betreffende Organisation günstiger sind als die entsprechenden Bestimmungen oder Bedingungen dieses Abkommens, dann dehnt die Regierung mittels eines Zusatzabkommens diese günstigeren Bestimmungen oder Bedingungen auch auf das Zentrum aus.