Stickereiförderungsgesetz - Aufhebung · Stickereiförderungsgesetz - Aufhebung
§ 2 Stickereiförderungsgesetz - AufhebungVerwendung der nach dem Stickereiförderungsgesetz eingehobenen Beiträge
(1) Die im Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Stickereiförderungsgesetzes vorhandenen, von Gewerbetreibenden gemäß den §§ 7 bis 9 des Stickereiförderungsgesetzes entrichteten Beiträge sind wie folgt zu verwenden:
1. für die Gewährung fortlaufender, nicht rückzahlbarer Unterstützungen gemäß § 3,
2. für sonstige stickereifördernde Maßnahmen (etwa zur Strukturverbesserung und Werbung),
3. zur Befriedigung von Lohn- und Abfertigungsansprüchen der Dienstnehmer des Verwaltungsausschusses und
4. zur Bedeckung des Verwaltungsaufwandes und der mit der Auflösung des Verwaltungsausschusses verbundenen Kosten.
(2) Über die Verwendung der Mittel gemäß Abs. 1 hat der Verwaltungsausschuss im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zu entscheiden.
Verweist auf
- Stickereiförderungsgesetz - Aufhebung § 3
- Stickereiförderungsgesetz - Aufhebung Art. 7
- Stickereiförderungsgesetz - Aufhebung Art. 9