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Stickereiförderungsgesetz - Aufhebung · Stickereiförderungsgesetz - Aufhebung

§ 2 Stickereiförderungsgesetz - AufhebungVerwendung der nach dem Stickereiförderungsgesetz eingehobenen Beiträge

In KraftAmtlicher Text

(1) Die im Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Stickereiförderungsgesetzes vorhandenen, von Gewerbetreibenden gemäß den §§ 7 bis 9 des Stickereiförderungsgesetzes entrichteten Beiträge sind wie folgt zu verwenden:

1. für die Gewährung fortlaufender, nicht rückzahlbarer Unterstützungen gemäß § 3,

2. für sonstige stickereifördernde Maßnahmen (etwa zur Strukturverbesserung und Werbung),

3. zur Befriedigung von Lohn- und Abfertigungsansprüchen der Dienstnehmer des Verwaltungsausschusses und

4. zur Bedeckung des Verwaltungsaufwandes und der mit der Auflösung des Verwaltungsausschusses verbundenen Kosten.

(2) Über die Verwendung der Mittel gemäß Abs. 1 hat der Verwaltungsausschuss im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zu entscheiden.