Soziale Sicherheit (IAEO) · Soziale Sicherheit (IAEO)
§ 13 Soziale Sicherheit (IAEO)Artikel 13
Teil IV Teil römisch vier Verschiedene Bestimmungen
Für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen der Republik Österreich und der IAEO über die Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens finden die Bestimmungen des Abschnittes 51 des Amtssitzabkommens Anwendung.