Soziale Sicherheit (Tunesien) · Soziale Sicherheit (Tunesien)
§ 11 Soziale Sicherheit (Tunesien)
Träger des Wohnortes
Die nach Artikel 10 Absatz 2 in Betracht kommenden Sachleistungen werden gewährt
in Österreich
von der für den Wohnort der betreffenden Person in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse,
in Tunesien
von der Staatlichen Kasse für soziale Sicherheit.