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Soziale Sicherheit (Tunesien) · Soziale Sicherheit (Tunesien)

§ 27 Soziale Sicherheit (Tunesien)

Vollstreckungsverfahren

In KraftAmtlicher Text

Für die vollstreckbaren Entscheidungen der Gerichte sowie die vollstreckbaren öffentlichen Urkunden der Träger und Behörden eines Vertragsstaates im Bereich der in Artikel 2 bezeichneten Zweige der sozialen Sicherheit gilt der Vertrag vom 23. Juni 1977 zwischen der Republik Österreich und der Tunesischen Republik über die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts 3 ) entsprechend.

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3 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 305/1980