BBVO · Bedarfsberechnungs- und Budgetantragsverordnung
§ 13 BBVO
2. Abschnitt
(1) Der Minderbedarf umfasst sämtliche einzusparenden Ressourcen, die nicht unter den Begriff eines Projektes nach § 10 fallen.
(2) Freiwerdende Ressourcen auf Grund eines Minderbedarfs können zur Abdeckung eines nachgewiesenen Mehrbedarfs verwendet werden und müssen in diesem Falle nicht im Budgetantrag ausgewiesen werden.