Nuklearinformationsabkommen Österreich - · Nuklearinformationsabkommen Österreich - Schweiz
§ 13 Nuklearinformationsabkommen Österreich -
Völkerrechtliche Verpflichtungen
Aus dem Völkerrecht sich ergebende weitergehende Rechte und Pflichten der Vertragsparteien werden durch dieses Abkommen nicht berührt.