Nuklearinformationsabkommen Österreich - · Nuklearinformationsabkommen Österreich - Schweiz
§ 3 Nuklearinformationsabkommen Österreich -
Ergänzende Informationen
(1) Informationen gemäß Artikel 2 sind ständig mit allen späteren verfügbaren Informationen zu ergänzen, damit die Sachlage beurteilt und die Risiken abgeschätzt werden können, insbesondere:
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vermutete oder festgestellte Ursachen und voraussichtliche Entwicklung des Vorkommnisses,
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Merkmale einer allfälligen Emission (Art, physikalische und chemische Form und, soweit möglich, Menge der abgegebenen radioaktiven Stoffe),
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voraussichtliche zeitliche Entwicklung der Emission,
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Art des Verfrachtungsmediums (Luft, Wasser),
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meteorologische und hydrologische Angaben, die die Voraussage der Verfrachtung erlauben,
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Angaben über die Radioaktivität in der Umwelt, einschließlich der Nahrungs- und Futtermittel,
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die ergriffenen oder geplanten Schutzmaßnahmen,
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die Maßnahmen zur Benachrichtigung der Öffentlichkeit.
(2) Weiters werden von der benachrichtigenden Vertragspartei der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen nach Möglichkeit Erläuterungen zu den gemäß Absatz 1 übermittelten Angaben erteilt.