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Psychologische Studentenberatung · Psychologische Studentenberatung

§ 2 Psychologische Studentenberatung

In KraftAmtlicher Text

(1) Aufgaben und Ziele der Psychologischen Beratungsstellen für Studierende sind insbesondere:

1. Studieninteressenten und Studierende zu unterstützen, damit sie bei der Studienwahl, bei einem Studienwechsel oder bei einem beabsichtigten Studienabbruch möglichst fundierte Entscheidungen treffen können;

2. Studierende zu unterstützen, die Anforderungen des Studiums im Leistungsbereich, im persönlichen und sozialen Bereich zu Bewältigen sowie in diesem Zusammenhang auftretende persönliche, arbeitsmäßige und psychische Probleme zu lösen;

3. die Förderung der Leistungsfähigkeit und Persönlichkeitsentwicklung

von Studierenden mit psychologischen Mitteln;

4. die Vorbeugung von Studienproblemen.

(2) Die Aufgaben werden insbesondere durch folgende Maßnahmen umgesetzt:

1. psychologische Beratung, Diagnostik und Trainings;

2. psychologische Behandlung und Psychotherapie;

3. informative Beratung und präventive Maßnahmen;

4. Kooperation mit Bildungs- und Betreuungseinrichtungen;

5. wissenschaftliche Untersuchungen, Projekte und Veröffentlichungen in den angeführten Bereichen.