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KIT · Koordinationskommission für Informationstechnik

§ 9 KITFestlegung der Tagesordnung

III. Verfahren römisch drei. Verfahren

In KraftAmtlicher Text

(1) Die vorläufige Tagesordnung ist vom Vorsitzenden festzulegen, der dabei Wünsche von Mitgliedern der Kommission auf Aufnahme eines Tagesordnungspunktes zu berücksichtigen hat. Sie ist den Mitgliedern der Kommission zugleich mit der Einladung zur Sitzung zu übermitteln.

(2) Bei außerordentlichen Sitzungen hat der Vorsitzende den Tagesordnungspunkt aufzunehmen, der zu dem Antrag geführt hat.

(3) Die endgültige Tagesordnung ist am Beginn jeder Sitzung von der Kommission zu beschließen.