KGEG · Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz
§ 2 KGEGAusschlussbestimmung
Von der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Geldleistung sind Personen ausgeschlossen, deren Verhalten in Wort oder Tat mit den Gedanken und Zielen eines freien, demokratischen Österreich unvereinbar war.