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Bundes-Jugendvertretungsgesetz · Bundes-Jugendvertretungsgesetz

§ 4 Bundes-JugendvertretungsgesetzZusammensetzung der Vollversammlung der Bundes-Jugendvertretung

2. Abschnitt Bundes-Jugendvertretung

In KraftAmtlicher Text

Die Vollversammlung der Bundes-Jugendvertretung besteht aus:

1. je zwei Vertretern jeder verbandlich organisierten Jugendorganisation gemäß § 6 Abs. 1 bis 3 Bundes-Jugendförderungsgesetz,

2. zwei Vertretern der Österreichischen Hochschülerschaft,

3. zwei Vertretern der Bundesschülervertretung,

4. je zwei Vertretern aus den Landesjugendbeiräten,

5. zwei Vertretern aus dem Kreis der Einrichtungen der offenen Jugendarbeit,

6. je einem Vertreter einer verbandlich organisierten Jugendorganisation die außer der Mitgliederanzahl die Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 1 Bundes-Jugendförderungsgesetz erbringt und

7. je einem Vertreter der gesetzlich anerkannten Volksgruppen und Minderheiten Österreichs.